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Pflichten für Hundehalter
Liebe Hundefreunde und Vereinsmitglieder
Leider kommt einem immer wieder zu Ohren, oder man trifft auf Spaziergängen
verantwortungslose Hundehalter an.
Dem Hund ist möglichst freier Auslauf zu gönnen, aber nicht auf
Kosten anderer. Ein hohes Mass an gesundem Menschenverstand, Respekt
und Vernunft ist gefragt. Nicht jeder ist erfreut, wenn frei
laufende Hunde auf einem zu kommen, Menschen oder Kinder
beschnüffeln oder gar hoch springen (viele sehen es als Belästigung
oder haben panisch Angst), nicht alle sind Hundefreunde. Auch
Hundehalter selber haben es vielfach nicht gerne, wenn frei laufende
Hunde nicht abruffähig sind und auf einem und seinem eigenen
Hund zu rennen, schon gar nicht wenn der eigene viel kleiner
ist oder an der Leine ist.
Wer seinen Hund frei laufen lassen möchte, muss absolut sicher sein,
dass der Hund auf Kommando zurück kommt, d.h. abrufbar ist.
Besonders Halter bestimmter Rassen sollten erst recht ein absolutes
hohes Verantwortungsvolles verhalten gegenüber seinem Tier und der
Umwelt halten. Als Grundsatz gilt: Lieber einmal zu viel zur Leine
greifen, als einmal zu wenig! Kantonales Hundegesetz (Pflichten
des Hundehalters)
a) allgemeine Art.6
1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht
gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.
Art.7.4
2 Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in
öffentlichen Grün- und Parkanlagen den Kot seines Hundes zu
beseitigen. Er hat den Kot aus Wiesen und Äckern zu beseitigen, wenn
kein Betretungsverbot gilt. Ermahnen Sie Hundehalter die sich
Ihren Pflichten nicht bewusst sind oder nicht nach kommen!
Wir können dazu beitragen das der Hund in der Gesellschaft einen
guten und seiner Spezies einen würdigen Namen und Platz verdient. 
HÜL MZ |